Mietshaus: Treppenhaus ist keine Abstellfläche

Kinderwagen im Treppenhaus

Die Ausnahme: Gibt es keinen ausreichenden Platz in der Wohnung, darf der Kinderwagen in den Hausflur beziehungsweise das Treppenhaus – sofern das Durchkommen gesichert bleibt. Foto: dpa

 

VON BERRIT GRÄBER

Wird die Wohnung zu eng, stellen manche Mieter ihre Siebensachen einfach vor die Tür. Dabei müssen Vermieter aber längst nicht alles dulden. Mieter riskieren bisweilen die Kündigung.

Zoff um abgestellte Fahrräder im Hausflur, um Kinderwagen, Rollatoren oder Schuhe vor der Wohnungstür gibt es immer wieder. Ein 35-jähriger Mieter aus dem hessischen Seligenstadt verlagerte gar sein privates Fitnessstudio in den Waschkeller des Achtparteienhauses: Rudergerät, Laufband plus Hantelbank. So schaffte der junge Vater über Nacht Platz für ein Kinderzimmer. Wohnungsnot hin oder her: Alles hat Grenzen. Was erlaubt ist – und was schlimmstenfalls mit der Kündigung enden kann.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Wohnung mietet, darf darin weitgehend unterbringen, was er will. Das gilt auch für ein mitgemietetes Kellerabteil. „Alles, was ich dann aber eigenmächtig rausstelle, also zum Beispiel ins Treppenhaus, in den Waschkeller, Innenhof oder Trockenraum, ist unzulässig“, erläutert Julia Wagner, Rechtsexpertin der Eigentümergemeinschaft Haus & Grund in Berlin. Gemeinschaftsflächen in einem Wohnhaus seien schließlich für alle da. Wer daraus ein Anrecht ableitet, einen Teil davon für den persönlichen Gebrauch zu nutzen, ist schief gewickelt. Dennoch gibt es einige Ausnahmen von der Regel.

Eine Fußmatte vor der Tür ist erlaubt. 

Die unvermeidliche Fußmatte vor der Wohnungstür im Flur zum Beispiel ist erlaubt – wie mehrfach von Gerichten bestätigt. Bewohner dürfen darauf auch ihre Schuhe abstellen – ob das den Nachbarn im Haus passt oder nicht. Selbst ein kleines Schuhregal mit einer Tiefe von 30 Zentimetern neben der Tür kann erlaubt sein – solange es nicht beim Vorbeigehen hindert oder den Fluchtweg versperrt (Amtsgericht Herne, Az.: 20 C 67/13). Beim Verlagern von Blumenkübeln, Bildern, Madonnen-Figuren und allem, was nicht mehr ins Wohnzimmer passt, ins Treppenhaus ist allerdings Schluss mit lustig. Ein einzelner Mieter oder Eigentümer hat kein Recht, Flur, Keller oder Treppenhaus nach seinem Geschmack zu gestalten oder dauerhaft Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Möbel vor seiner Wohnungstür zu platzieren.

„Grundsätzlich gibt der Vermieter vor, ob und inwieweit Mieter Gemeinschaftsräume nutzen können“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. In Wohnanlagen mit Eigentümern (WEG) bestimmt die Gemeinschaft, was in Treppenhaus, Flur und Keller zulässig ist. Verbote und Zugeständnisse sind normalerweise klar in der Haus- oder Gemeinschaftsordnung geregelt. Zumal Gemeinschaftsflächen oft zweckgebunden sind. Das Treppenhaus zum Beispiel hat den Zweck, den Bewohnern den problemlosen Zugang zu ihren Wohnungen zu ermöglichen. Vermieter und WEG müssen dafür sorgen, dass die Nutzer der Gemeinschaftsflächen keinen Gefahren ausgesetzt sind. Stehen auf jeder Etage ausgelagerte Schränke, Garderoben, Schirmständer, Kisten und Kommoden im Weg, ist das in Frage gestellt. Nicht zuletzt aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen die Flucht- und Rettungswege frei bleiben. Zwar kann der Mieter den Vermieter um eine Erlaubnis bitten.

Für Fahrräder gibt es keine Sonderregelung. 

Aber: „Ein Vermieter wird sich eine Einzel-Zustimmung gut überlegen, zumal sie zum Dammbruch für alle im Haus werden kann“, gibt Expertin Wagner zu bedenken. Wenig ratsam ist es, eigenmächtig Tatsachen zu schaffen, denn das kann eine Kündigung zur Folge haben, wie in einem Fall in Köln. Eine Mieterin hatte im Treppenhaus über Jahre hinweg vielerlei Zeug abgestellt. Die mehrfache Aufforderung ihrer Vermieterin, ihre Siebensachen wegzuräumen, ignorierte sie. Das Landgericht Köln gab der Vermieterin Recht (Az.: 10 S 99/16). Die Mieterin habe mit ihrem Verhalten den Hausfrieden gestört und ihre vertraglichen Pflichten verletzt, so das Urteil. Aber auch das hat ein Gericht in Köln entschieden: Duldet der Vermieter eine unerlaubte Nutzung über viele Jahre, indem er vom Mieter im Treppenhaus aufgestellte Möbel nicht beanstandet, gilt diese Nutzung als genehmigt, befand das Amtsgericht Köln (Az.: 222 C 426/00).

Ausnahmen von der Regel sind das Abstellen von Rollatoren, Rollstühlen und Kinderwagen im Hausflur: Sie dürfen in der Regel dort stehen. Mitbewohner und Vermieter müssen es dulden, dass Gehhilfen im Eingangsbereich oder Hausflur abgestellt werden, sofern kein anderer Abstellort möglich oder zumutbar ist. Allerdings muss ausreichend Platz vorhanden sein, so das Landgericht Hannover (Az.: 20 S 39/05). Eine ähnliche Rechtsprechung gilt für Kinderwagen. Ein „Parkverbot“ ist nur bei einem extrem ungünstigen Zuschnitt des Flurs möglich. Oder dann, wenn der Mieter den Kinderwagen problemlos mit in die Wohnung nehmen könnte beziehungsweise wenn ein Fahrstuhl im Haus ist.

Für Fahrräder gelten diese Sonderregelungen nicht. Nach Angabe des Mieterbunds ist es in der Regel verboten, ein Rad im Hausflur oder Kellereingang abzustellen. Es muss in den Fahrradkeller, in den eigenen Keller oder in der Wohnung abgestellt werden. Sind andere Optionen nicht zumutbar, sollten Räder auch im Hof des Hauses geparkt werden können.