Nur noch Schrott: alte Heizungen. Foto: dpa
Besitzer eines Heizkessels, der seit 30 Jahren in Betrieb ist, müssen diesen unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen neuen austauschen.
Betroffen sind Konstanttemperaturkessel, die permanent mit vergleichsweise hohen Temperaturen von mehr als 70 Grad Celsius Betrieben werden müssen – und zwar mit einer Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt in Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen. Hat der Eigentümer in einer von ihnen bereits vor dem 1. Februar 2002 gewohnt, ist der Kessel ebenfalls nicht unbedingt auszutauschen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) nimmt Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Regelung aus. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.
Konkret heißt das: Ab 2019 sind alle derartigen Heizungskessel von der Tauschpflicht betroffen, die vor dem Jahr 1989 eingebaut wurden. Den Angaben zufolge betrifft dies in Deutschland mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen.
Infos zum Baujahr in Bauunterlagen und auf Typenschild
Informationen zum Baujahr und zur Leistung finden Hausbesitzer im Protokoll des Schornsteinfegers oder in den Bauunterlagen. Auch auf dem Typenschild stehen die Daten, entweder direkt auf dem Kessel oder unter einer Abdeckung, sofern der Kessel gedämmt ist. Alternativ helfen Schornsteinfeger oder Heizungsbauer bei der Bestimmung.
Wer einen Altbau mit einer Ü30-Heizung kauft, hat zwei Jahre Zeit, um einen neuen Kessel zu installieren. Die Einhaltung der Frist überprüft der Schornsteinfeger. (dpa)