Für die jährliche fällige Instandhaltungsrücklage einer Wohneigentumsanlage
gibt es Obergrenzen. Foto: Winfried Rothermel/Imago
Wer aus einer Miet- in eine Eigentumswohnung zieht, spart zunächst einmal die monatliche Miete. Allerdings fallen neben den Kreditkosten noch eine Reihe anderer Ausgaben an. Ein Überblick.
Betriebskosten: Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Versicherungen – um diese Kosten kommen auch Eigentümer nicht herum. Laut Betriebskostenverordnung zählen alle Ausgaben, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder das Nutzen des Gebäudes, der Anlage und der Einrichtungen entstehen, zu den Betriebskosten. „Meist sind die Energiekosten die größten Brocken“, erläutert Edeltraud Reitzer vom Verband Wohneigentum in Bonn. Zudem zählen die Außenanlagen- und Gartenpflege, das Reinigen der Treppenhäuser und anderer Gemeinschaftseinrichtungen, die Kontrolle durch den Schornsteinfeger sowie Wartungskosten für Rauchmelder zu den Betriebskosten. Verfügt das Haus über einen Aufzug, kommen dafür die Wartungskosten hinzu. In Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) erfolgt die Verteilung aller Kosten in der Regel nach Miteigentumsanteilen, das bedeutet nach der Wohnungsgröße. Heizungs- und Warmwasserkosten werden nach Grundkosten und Verbrauch abgerechnet. Das entfällt, wenn die Wohnungen über Einzelheizungen verfügen und die Energieversorger direkt mit den Nutzern abrechnen.
Hausgeld: Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss für die laufenden Kosten. Die Eigentümer überweisen das Hausgeld monatlich an den Hausverwalter. „Wichtig ist hierbei, dass dieser die Beträge auf einem separaten Konto der Eigentümergemeinschaft verwaltet“, betont Reitzer. Das Hausgeld umfasst alle Betriebskosten für das Gemeinschaftseigentum, die die Hausverwaltung zentral abrechnet. „Zum Gemeinschaftseigentum zählt immer das Grundstück“, erläutert Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Aber auch etwa das Treppenhaus oder gemeinschaftliche Kellerräume fallen darunter. Das Dach, ein nicht ausgebauter Dachboden, eine Waschküche, die Fassade, tragende Wände sowie Decken sind ebenfalls „zwingend Gemeinschaftseigentum“, betont Wagner. Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Wirtschaftsplan für die Wohnanlage auf, die als Grundlage für die monatlichen Hausgeldbeträge dient. Diese werden jährlich neu berechnet. Folglich sollten Wohneigentümer einplanen, dass die Höhe des Hausgeldes steigen kann.
Instandhaltung: Für Dach, Heizung und Co müssen Rücklagen gebildet werden – das ist gesetzlich vorgeschrieben. „Die Eigentümer können allerdings vereinbaren, dass keine Instandhaltungsrücklage gebildet werden soll“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin. Allerdings sei eine solche Rücklage sinnvoll, „damit bei plötzlich auftretendem Reparaturbedarf die notwendigen Mittel vorhanden sind“. Es liege im Ermessen der WEG, wie hoch der jährliche Betrag ausfallen soll, es gibt aber Höchstgrenzen. Pro Quadratmeter Wohnfläche dürfen im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden, bei mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro und bei mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro. „Ist ein Aufzug vorhanden, erhöhen sich die Werte um 1 Euro pro Quadratmeter“, erläutert Wagner.
Verwaltung: „Die Verwaltungskosten werden individuell vereinbart, hierfür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben“, sagt Engel-Lindner. Nach einer IVD-Studie ergibt sich deutschlandweit eine Spanne von etwa 15,58 Euro bis 30,81 Euro (netto) pro Wohneinheit und Monat. Der genaue Betrag hängt auch von der Anzahl der Wohneinheiten in einem Haus ab. In der Regel findet jährlich eine Eigentümerversammlung statt. Dort fällt die Entscheidung über die Bestellung und Vertragsverlängerung des Verwalters. Die Leistungen, die er erbringen muss und seine Vergütung werden vertraglich geregelt. Neben der jährlichen Abrechnung und der Aufstellung des Wirtschaftsplans übernimmt er unter anderem die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnanlage. Auch vertritt er die Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten. „Dazu gehören Handwerker, Sachverständige, Versicherungen, Behörden – bis hin zu Gerichtsterminen“, so Reitzer. (dpa)