Barrierefreiheit: Mietwohnung umgestalten

Über den Einbau eines Treppenlifts im Gemeinschaftstreppenhaus kann der Vermieter nicht alleine entscheiden, wenn die Mietwohnung in einem Haus mit mehreren Wohnungseigentümern liegt. Foto: Daisy Daisy/stock.adobe.com

Über den Einbau eines Treppenlifts im Gemeinschaftstreppenhaus kann der Vermieter nicht alleine entscheiden, wenn die Mietwohnung in einem Haus mit mehreren Wohnungseigentümern liegt. Foto: Daisy Daisy/stock.adobe.com

 

VON HENNING WIECHERS

Barrierefreies Wohnen entwickelt sich immer mehr zum Grundbedürfnis in einer Gesellschaft mit Menschen, die immer älter werden. Wer Eigentümer seines Wohnraums ist, hat bei dessen Umgestaltung weitgehend freie Hand, aber auch Mieter haben Anspruch darauf, Barrieren in ihrer Wohnung abzubauen, wenn dies notwendig wird.

Immer mehr Aufmerksamkeit gewinnen seit Jahren die Möglichkeiten, die vertrauten vier Wände so herzurichten, dass sie ihren Bewohnern ein Zuhause sein können, auch wenn sie auf Rollator oder Rollstuhl angewiesen sind, auf Möglichkeiten, sich in Küche, Bad oder Dusche frei bewegen zu können, sich festzuhalten und abzustützen, problemlos von einem Raum in den anderen wechseln zu können. Hauseigentümer können hier natürlich sehr frei schalten und walten, und auch Wohnungseigentümern sind wenig Grenzen gesetzt. Aber auch Mieter haben Anspruch darauf, Barrieren in ihrer Wohnung abzubauen. Alters- und behindertengerechte Umgestaltung von Wohnraum ist politisch gewollt und wird auch gefördert.

Umbau nur mit Einwilligung des Vermieters

Mieter, die ihre Wohnung barrierefrei umbauen wollen, brauchen dafür die Einwilligung des Vermieters. Darauf weist der Bundesverband für Gesundheitsinformationen und Verbraucherschutz  (BGV) hin, der dem barrierefreien Bauen und Wohnen einen eigenen Schwerpunkt in seiner Arbeit widmet. Sofern allerdings lediglich Ausstattungsgegenstände wie etwa Haltegriffe oder technische Hilfen eingebaut werden, die jederzeit wieder entfernt werden können, braucht es dafür keine Genehmigung des Vermieters. Aber soll etwa ein Treppenlift eingebaut, eine Rampe an der Eingangstür errichtet werden, sollen Türen verbreitert oder Wände für ein geräumigeres Bad durchbrochen werden, geht das nicht ohne die Einverständniserklärung des Vermieters. „Nach geltendem Mietrecht können Vermieter erforderliche Umbaumaßnahmen allerdings nur dann verweigern, wenn eigene Interessen oder die anderer Mieter im Haus dadurch gefährdet sind“, erklärt dazu der BGV. Und bezieht sich dabei auf Paragraf 554a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der 2001 dort aufgenommen wurde und Mietern einen Anspruch auf die Erlaubnis zur behindertengerechten Umgestaltung ihrer Wohnung unter bestimmten Bedingungen einräumt.

Gründe für eine Verweigerung der Einverständniserklärung durch den Vermieter könnten laut BGV etwa sein, dass durch den geplanten Umbau der Verkaufswert des Hauses sinkt, die Nutzung des Hauses eingeschränkt wird oder Sicherheitsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden. Und wenn die Wohnung in einem Haus mit mehreren Wohnungseigentümern liegt, dann kann der Vermieter nicht allein etwa den Einbau eines Treppenlifts im Gemeinschaftstreppenhaus entscheiden, sondern braucht dafür auch die Zustimmung der anderen betroffenen Wohnungseigentümer.

Rückbau-Kaution kann fällig werden

Wenn der Vermieter einer Wohnanpassung zugestimmt hat, kann der Mieter sie umsetzen. „Die Kosten für die Umbauten hat der Mieter zu tragen beziehungsweise er beantragt Zuschüsse und Finanzierungshilfen bei den zuständigen Stellen“, merkt der BGV an. Allerdings habe der Vermieter bei der Umsetzung der Maßnahmen ein Mitspracherecht und dürfe Bedingungen und Auflagen etwa hinsichtlich des verwendeten Materials und der Gestaltung stellen. Außerdem kann er eine Kaution speziell für einen späteren Rückbau der Wohnungsveränderung verlangen. „Aufgrund der wachsenden Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum haben jedoch viele Vermieter Interesse an solchen Modernisierungsmaßnahmen, durch die der Mietwert steigt, und werden von Rückbauforderungen Abstand nehmen“, heißt es in der BGV-Info zum Thema.