Bunte Blätter: Wer muss Laub entsorgen?

Bunte Blätter im Herbst

Sehen schön aus, können aber auch Ärger verursachen: bunte Herbstblätter.                                                 Foto: dpa

 

Im Herbst ist nicht selten die Laubentsorgung ein Streitpunkt. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland (VDIV-RPS) informiert darüber, welche Pflichten Mieter und Vermieter diesbezüglich haben.

 

Die regelmäßige Beseitigung von Laub und gefährlichen Ästen zählt zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers beziehungsweise Vermieters. Auf den öffentlichen Straßen und Wegen ist dafür eigentlich die Kommune zuständig. In der Regel gibt sie diese Aufgabe über eine Satzung jedoch direkt an die angrenzenden Grundstückseigentümer weiter. So sind neben den Wegen auf dem eigenen Grundstück auch die direkt angrenzenden Gehsteige von Laub- oder Schneemengen zu befreien. Vermieter können diese Arbeiten zwar grundsätzlich – durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder einer beigefügten Hausordnung – dem Mieter aufgeben, jedoch entbindet sie das selbst nicht automatisch von ihren Verkehrssicherungspflichten. Sie müssen gewährleisten, dass der Mieter seiner Aufgabe nachkommt, ihn notfalls abmahnen und bei wiederholter Nichterfüllung auf dessen Kosten einen externen Dienstleister für die Räumung beauftragen.  

Gerichte haben im Streitfall einen Spielraum.

„Die Laubentsorgung muss natürlich zumutbar bleiben. Gerichte sprechen beim Thema Laub von einer Räumpflicht in üblichem Maß. Das Problem ist allerdings, dass das im Streitfall von Gerichten unterschiedlich ausgelegt wird“, sagt Oliver Philipp Kehry, Vorstandsvorsitzender des VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland. „Oft übergeben Eigentümergemeinschaften das Laubräumen an einen externen Dienstleister, dieser wird über die Jahresabrechnung verrechnet und die Bewohner müssen sich um nichts kümmern.“ Werktags ist je nach Satzung der jeweiligen Kommune zwischen circa 6.30 Uhr und 21 Uhr für laubfreie Wege zu sorgen, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr.

Auch Fußgänger müssen im Herbst umsichtig sein.


Kommt es etwa durch nasses Laub zum Sturz, entscheiden Gerichte über Mitschuld und Ansprüche des Verunglückten. Auch Fußgänger haben sich bei herbstlicher Witterung vorsichtig zu verhalten.  Kehry: „Die Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung des Vermieters reguliert den Schaden, auch wenn der Mieter für das Räumen zuständig war. Die Versicherung versucht aber, sich das Geld beim Mieter zurückzuholen. Wenn er Glück hat, übernimmt seine Haftpflichtversicherung dann den entstandenen Schaden.“


Eine Entsorgung des Laubs über die Biotonne ist wegen der begrenzten Kapazitäten oft schwierig. In der Regel bieten Städte und Gemeinden gegen Gebühr Laubsäcke an, die von der Müllabfuhr mitgenommen werden. (msw)