Fenster putzen: Das müssen Mieter tun

Fenster putzen

Beim Fensterputzen gilt: die Scheiben zuletzt, die Rahmen zuerst. Foto: Keystone

 

Die trübe Jahreszeit hinterlässt auf vielen Fenstern ihre Spuren. Dazu kommt Pollenstaub. Mitunter ist das der Auslöser für Streitigkeiten darüber, wer wann und wie die Fenster einer Wohnung oder eines Hausflurs oder Kellers im Mietshaus putzen muss.

Ein Mieter ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache durch eine pflegliche und schonende Behandlung zu gewährleisten. Zu dieser mietvertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflicht gehöre auch die Reinigung der Mietwohnung, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.Die Häufigkeit und Gründlichkeit obliege aber dem persönlichen Reinigungsbedürfnis des Mieters. Formularvertragliche Klauseln, die etwa das Fensterreinigen durch den Mieter mindestens alle sechs Monate vorsehen, sind unwirksam.

Der Vermieter hat keine Fensterreinigungspflicht, auch wenn die Fenster nicht zu öffnen sind. So wollte ein Mieter seinen Vermieter dazu verpflichten, mindestens vierteljährlich die starren Glassegmente seines Lofts zu reinigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar: Die Reinigung des Fensterglases wie auch der Rahmen obliegt dem Mieter (Az.: VIII ZR 188/16). Irrelevant sei, ob der Mieter selbst die Reinigung ausführen könne oder diese durch eine Fachfirma vornehmen lassen müsse. (dpa)