Fogging: Vermieter hat Beweislast

Mietrecht

Geht es vor Gericht, muss der Vermieter einer von Fogging betroffenen Wohnung
beweisen, dass kein Bauschaden vorliegt. Foto: Rawf8/stock.adobe.com

 

Es passiert immer wieder: An Wänden, Decken Fensterrahmen oder Möbeln bildet sich schwarzer Schmierfilm – ein beunruhigendes Phänomen, das Fogging genannt wird. Vor allem frisch renovierte oder neu errichtete Wohnungen sind davon betroffen. Wer aber haftet dafür?

Manchmal sind es nur kleine graue oder schwarze Flecken, manchmal sieht die Wohnung aus, als hätte es gebrannt. Mitunter dauert es lediglich wenige Tage, bis die Bewohner ihre eigenen vier Wände nicht mehr wiedererkennen. Das Problem mit dem dunklen Feinstaub tritt fast immer in der Heizperiode auf. Über Jahre tappten die Wissenschaftler in eben jenem Nebel (englisch: Fog), der dem Phänomen den Namen gab. Weihnachtskerzen wurden ebenso verdächtigt wie Aschenbecher und Heizungsanlagen. Mietern wurde – wie bei Schimmelbildung häufig – vorgeworfen, zu wenig zu heizen und zu lüften. Die eine Ursache gibt es aber offenbar nicht.

Das Umweltbundesamt sieht als Auslöser organische Verbindungen an, die in diversen Materialen bei Neubauten und Renovierungen verwendet werden – etwa in Farben, Lacken, PVC-Bodenbelägen, Vinyltapeten, Kunststoff-Dekorplatten oder Laminatböden. Allerdings sind es nicht sie allein, sondern ein Mix aus Einflussfaktoren, der zu den schwarz verfärbten Wohnungen führt. So sei ebenso ein eingeschränkter Luftaustausch von Bedeutung. Das würde erklären, warum in den vergangenen zehn Jahren Fogging immer öfter auftritt: Häuser werden besser gedämmt – und damit luftdicht.

Die Ursachenforschung ist im Einzelfall aufwendig.

Baumängel begünstigen das Fogging aber ebenso wie das schädliche Verhalten der Bewohner, etwa unzureichendes Heizen oder Lüften. Deshalb ist die Ursachenforschung im Einzelfall aufwendig. Ob Baumängel vorliegen, kann in der Regel nur durch ein Gutachten geklärt werden. Kommt es etwa auf Grund sogenannter Kältebrücken zu großen Temperaturunterschieden innerhalb einer Wohnung, können Rußpartikel von der Luft angesogen werden und sich ablagern.

Die Rechtsprechung hat die Beweislast im Fogging-Fall wie bei Schimmelschäden verteilt: Tritt das Phänomen auf, muss der Vermieter beweisen, dass keine Bauschäden vorliegen. Kann er das nicht, so ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt – auch wenn die genaue Ursache für die schwarzen Flecken ungeklärt ist (Landgericht Berlin, Az.: 63 S 282/02). Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund komme in Betracht, meinte das Landgericht Ellwangen (Az.: 1 S 244/00).

Meist sorgen erneutes Renovieren mit einer Wandfarbe ohne Lösungsmittel und Weichmacher für Abhilfe. Das Bundesumweltamt empfiehlt, danach intensiv zu lüften. In Einzelfällen müssten auch Bodenbeläge entfernt oder bauliche Eingriffe vorgenommen werden, um Kältebrücken zu beseitigen. (ftx)