Gründung einer GbR: Gestaltungsspielraum für Paare

Paar gemeinsame Immobilie

Wenn unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie erwerben, ist es sinnvoll, einige Dinge zu regeln. Foto: Africa Studio/stock.adobe.com

 

Unverheiratete Paare sollten vereinbaren, was im Fall von Tod oder Trennung mit Haus oder Wohnung passiert. Eine Möglichkeit dafür: die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Eine GbR entsteht im Prinzip schon, sobald zwei Leute gemeinsam kaufen. Es sind dafür weder ein Gründungsvertrag noch ein Eintrag ins Handelsregister noch Gründungskapital erforderlich. Als Käufer treten nicht die einzelnen Personen auf, sondern die GbR. Diese kommt auch als Eigentümerin ins Grundbuch, ergänzt um die Namen der Gesellschafter.

GbR ermöglicht Paaren flexible Gestaltung

In einem solchen Konstrukt sieht Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer in Berlin, einen Vorteil: „Über eine Immobilien-GbR können Paare Details individueller bestimmen.“ So lasse sich etwa Streit ums Haus vorbeugen. Beispielsweise darum, wem das gekaufte Haus gehört und welcher Teil dem Partner zukommt. Grundsätzlich ist rechtlich derjenige Eigentümer, dessen Name im Grundbuch eingetragen ist. Stehen beide Partner drin, gehört ihnen je die Hälfte. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Geld jeder Partner ins Haus steckt, was bei einer Trennung häufig für Ärger sorgt.

Anteile am Kaufpreis können besser verteilt werden

In der GbR können „die Anteile an der Immobilie nach dem Beitrag zur Finanzierung verteilt werden“, erläutert Hüren. Bringt ein Partner etwa 75 Prozent des Kaufpreises auf, wird er zu drei Vierteln Anteilseigner der GbR. Der andere erhält das restliche Viertel. Bei einer Trennung wird das Gesellschaftervermögen versilbert: „Jeder bekommt seinen Anteil ausbezahlt.“

In dem Papier lassen sich außerdem Einzelheiten wie das Erwerbsrecht eines Partners einschließlich der Konditionen vereinbaren. Geregelt wird auch, wer im Todesfall den eigenen GbR-Anteil übernimmt – angesichts der angestrebten Absicherung wäre dies der überlebende Partner.

Ohne Regelung oder Testament gilt gesetzliche Erbfolge und der Lebenspartner ginge leer aus.
Der Gesellschaftervertrag kann ohne Rechtsanwalt und Notar geschlossen werden. Weil der Vertrag das Innenleben der GbR beschreibt, wirkt er sich nicht auf das Grundbuch aus. Folglich ziehen Änderungen keine Grundbuchänderung und damit auch keine Kosten nach sich.

Banken akzeptieren Gesellschaftsform meist

Banken haben nach Erfahrung von Finanzierungsvermittler Christoph Santel selten Probleme mit einer Immobilien-GbR als Darlehensnehmerin. Aus Bankensicht sei das Risiko mit dem eines herkömmlichen Immobilienkaufs vergleichbar: „Die Gesellschafter müssen ihre Bonität offen legen und haften persönlich.“

Auf jeden Fall sollten Paare im Vorfeld mit dem Geldinstitut klären, ob und wie der Immobilienerwerb über die GbR zu bewerkstelligen ist. Steuerberater sollten ebenfalls zurate gezogen werden.
Jörg Sahr von der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest betrachtet das GbR-Modell skeptisch. Er findet es kompliziert, weshalb es selten angewandt werde. Außerdem vermutet er, dass es damit schwerer sei, eine günstige Finanzierung zu bekommen: „Die Anteile an einer GbR können recht flexibel auf andere GbR mit eventuell schlechterer Bonität übertragen werden. Dagegen wird sich eine Bank absichern wollen.“ (dpa)