Haustiere in der Mietwohnung?

Haustier Ratte

Gegen eine Ratte (Foto) als Haustier kann ein Vermieter nichts einwenden – gegen mehrere Ratten schon eher.                                                                                                                                   Foto: Blickwinkel/Imago

 

VON BERRIT GRÄBER

Kleine Haustiere sind in Mietwohnungen erlaubt. Aber was ist mit Hund, Katze, Schlange oder Schwein? Was Vermieter dulden müssen – und wann die Tierliebe ihre Grenzen hat.

Die einen lieben ihre süße Miezekatze, ihren Mops, ein Meerschweinchen. Andere sind ganz vernarrt in ihre Dogge, in Wellensittiche, Fische, Leguane oder in ein Hausschwein. Ob Hund, Hamster oder Königsnatter: Geht es um tierische Weggefährten, sind Millionen Bundesbürger mit von der Partie. In etwa 40 Prozent aller Haushalte in Deutschland werden Tiere gehalten – mehr als 30 Millionen. In den eigenen vier Wänden hat kaum jemand ein Wörtchen mitzureden. Im Mietverhältnis sieht das anders aus, erläutert Stefan Bentrop, Jurist beim Deutschen Mieterbund in Berlin. Mit genervten Nachbarn und dem Vermieter gibt es deswegen häufig tierischen Zoff. Ein Überblick, was Vermieter erlauben müssen – und was nicht.

Grundsätzlich können Mieter darauf bauen, dass die Haltung von Kleintieren immer erlaubt ist – ganz gleich, was im Mietvertrag steht. Grundlage dafür sind höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Zu den Kleintieren zählen beispielsweise Goldhamster, Schildkröten, Meerschweinchen, Zierfische, Zwergkaninchen, Mäuse, Wellensittiche und harmlose Echsen. „Man geht davon aus, dass diese Tiere weder Schäden in der Mietwohnung verursachen, noch Mitbewohner im Haus belästigen“, erläutert Bentrop. Wer seinen Hamster, die Maus oder den Leguan artgerecht im Käfig hält und daheim nicht frei laufen lässt, braucht kein Okay des Vermieters. Gleiches gilt für ungiftige Schlangen. Wer also beispielsweise eine Königsnatter als Haustier toll findet: bitteschön. Der Vermieter muss das hinnehmen.

Wie groß darf ein Kleintier sein?

Gestritten wird immer wieder darüber, wie groß ein Kleintier eigentlich sein darf. Ein Golden Retriever oder eine Siamkatze gehören schon nicht mehr dazu. Ob winzige Hunde wie Chihuahuas noch als Kleintiere durchgehen, ist bei Gerichten umstritten. Besitzer sollten sicherheitshalber ihren Vermieter fragen, ob er einverstanden mit der Haltung ist. Yorkshire-Terrier sind zwar auch Hunde, aber wie Kleintiere in Mietwohnungen erlaubt – zur Freude ihrer Herrchen, die den Vermieter nicht um Erlaubnis bitten müssen. Yorkshires machten sich höchstens durch ein leises Krächzen bemerkbar und belästigten andere Hausbewohner nicht, befand das Amtsgericht Spandau (Az.:13 C 576/10).

Bei laut krähenden Zwerghähnen oder kreischenden Papageien stößt die Tierliebe dagegen schnell an Grenzen. Sie sind zwar nicht groß, machen aber ordentlich Lärm – und fallen deshalb nicht unter die erlaubten Kleintiere. Vermieter dürfen sie ablehnen. Probleme kann zudem kriegen, wer nicht nur einen Hamster oder eine Maus hält, sondern Dutzende. Oder nicht nur einen Wellensittich daheim hat, sondern Hunderte. Was das „übliche Ausmaß“ an Kleintieren in der Wohnung sprengt, ist definitiv verboten.

Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist unwirksam.

Viele Mietverträge enthalten Klauseln, wonach die Tierhaltung von vornherein untersagt ist. Ein solches generelles Verbot ist unwirksam, erläutert Experte Bentrop. Gleiches gilt, wenn der Vermieter grundsätzlich keine Hunde oder Katzen im Haus haben will. Nach Ansicht des BGH wird ein Mieter unangemessen benachteiligt, wenn ihm pauschal die rote Karte gezeigt wird, was die Hunde- oder Katzenhaltung angeht (Az.: VIII ZR 168/12).

Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Mieter völlig sorglos auch größere Tiere anschaffen können. Denn: Vertragsklauseln, in denen Vermieter sich ihre Zustimmung zur Anschaffung von  Bello & Co. ausbedingen, sind sehr wohl zulässig. Konkret heißt das: Sie dürfen im Einzelfall abwägen und entscheiden, ob der Mieter mit Hund und Katze einziehen darf – immer abhängig von der Art, der Größe, dem Verhalten und der Anzahl der Tiere. Außerdem vom Zustand und der Lage der Wohnung sowie nicht zuletzt von den berechtigten Interessen der Mitbewohner und Nachbarn. „Wer mit Dobermann kommt, dem sollte klar sein, dass er ihn ohne Erlaubnis des Vermieters nicht halten darf, weil es ein potenziell gefährliches Tier ist“, sagt Bentrop.

Exotische Tiere sind genehmigungspflichtig.

Die Aggressivität und Gefährlichkeit eines Kampfhundes können gewichtige Gründe sein, um die Haltung in einer Wohnung zu verbieten. Gleiches gilt für ständiges Hundegebell, das die Nerven der Hausgemeinschaft strapaziert. Die rote Karte wird definitiv auch kassieren, wer zu viele Hunde in einer zu kleinen Wohnung hält. Zwei Schäferhunde im Ein-Zimmer-Apartment: Das muss kein Vermieter der Welt absegnen. Ist das Nein des Eigentümers gerechtfertigt und wirksam, muss sich der Mieter daran halten und das Tier weggeben. Sonst riskiert er eine Unterlassungsklage und schlimmstenfalls die Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs. Grundsätzlich erlaubt ist das Halten eines Blindenhundes.

Wer in einem Mehrparteienhaus wohnt, in dem ein Nachbar schon eine Katze hält, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass der Vermieter Haustierhaltung generell erlaubt. Gleichbehandlung darf nur dort verlangt werden, wo auch die gleiche Situation gegeben ist. Ein Beispiel: Herr Maier aus dem Erdgeschoss darf einen Pekinesen in seiner Zwei-Zimmer-Wohnung halten. Will Frau Müller aus dem ersten Stock einen Rehpinscher in ihrer vergleichbaren oder größeren Wohnung beherbergen, muss der Vermieter zustimmen. Ablehnen darf er hingegen, wenn sie eine Dogge ins Haus holen will, wie die Stuttgarter Anwaltskanzlei Reichhardt & Schlotz erläutert.

Unbedingt genehmigungspflichtig sind exotische Tiere. Wer sich für Gift- oder Würgeschlangen begeistert, Riesenspinnen, Skorpione oder Papageien in Haus oder Wohnung halten will, kann das nur mit dem ausdrücklichen Okay des Vermieters tun. Wegen Sicherheitsbedenken, möglicher Geruchsbelästigung oder Lärmstörung dürften die meisten jedoch abwinken. Wer auf die Idee kommt, mit einem Schwein die Wohnung zu teilen, braucht sich dagegen keinen großen Kopf um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu machen. Ein Schwein geht tatsächlich als Haustier durch, wenn von ihm keine Belästigungen und Beeinträchtigungen ausgehen, entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az.: 17 C 88/00). 

In manchen Fällen kann die Zustimmung widerrufen werden.

 Hat ein Vermieter einmal seine Zustimmung für ein Haustier erteilt, kann er sie nicht einfach widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist das möglich. Zum Beispiel dann, wenn der Pekinese aus der ersten Etage ständig die Mieter anfällt. Oder der Bearded Collie aus dem zweiten Stock sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, weil er allein zu Hause ist. Oder eine Katze löst allergische Reaktionen bei Mitbewohnern im Haus aus.

Stirbt das Haustier, das der Vermieter genehmigt hatte, muss der Mieter nicht grundsätzlich noch einmal um Zustimmung bitten, wenn er sich einen Nachfolger zulegen will. Ein neuer Hund in vergleichbarer Größe ist nicht genehmigungspflichtig. War das Vermieter-Okay hingegen auf ein konkretes Tier beschränkt, muss der Mieter erneut um Erlaubnis fragen.