Heizperiode: Kein Mieter muss frieren

Thermostat Heizung

Der Deutsche Mieterbund geht davon aus, dass ein Wohnzimmer zumindest auf 21 Grad Celsius
beheizbar sein sollte. Foto: Imago

 

Wann muss eigentlich die Heizung im Mehrfamilienhaus angeschaltet werden? Wie warm muss sie einheizen können? Und wie werden die Kosten aufgeteilt? Fragen und Antworten.

 

Wann beginnt und endet die Heizperiode? Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Landläufig gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März als Heizsaison. Oftmals steht der Zeitraum, in dem ein Dreh am Ventilknopf die Wohnung kuschelig warm macht, auch im Mietvertrag und in der Gemeinschaftsordnung von Eigentümergemeinschaften. Die Heizperiode kann auch länger sein - etwa vom 15. September bis zum 31. April oder sogar in den Mai hinein. Das komme in Mietverträgen zunehmend vor, so der Deutschen Mieterbund (DMB).

Wie tief darf der Vermieter die Heiztemperatur einstellen? Manchmal beschränken Mietverträge die Mindesttemperatur nach oben. Nach den Erfahrungen des DMB sind solche Klauseln häufig unwirksam. Gerichte halten Werte von weniger als 18 Grad für zu kalt.

Wie warm sollte die Heizung eingestellt sein? Das hängt von Raum und Tageszeit ab. Tagsüber muss nach Ansicht von Fachleuten und Gerichten die Heizungsanlage so eingestellt sein, dass in der Wohnung mindestens 20 Grad Celsius möglich sind. Im Wohnzimmer veranschlagt der DMB 21 Grad, in Schlafzimmer und Küche 18 Grad. Zum Wohlfühlen im Bad sollten es 22 Grad sein. Von 24 Uhr bis 6 Uhr morgens kann der Eigentümer die Heizungsanlage so auslegen, dass die Zimmertemperatur um bis zu drei Grad niedriger ausfällt als am Tag. „Die Nachtabsenkung dient der Reduzierung des Energieverbrauchs“, erläutert Corinna Kodim von Haus & Grund Deutschland.

Sind Eigentümer zum Heizen verpflichtet? Grundsätzlich ja. Denn eine kalte Wohnung ist ein Mietmangel und berechtigt damit zur Mietminderung. Weil gesetzliche Vorgaben fehlen, haben Gerichte bestimmt, wann die Heizungsanlage zu laufen hat. Außerhalb der Saison müssen Eigentümer nach Ansicht des Landgerichts Kassel heizen, wenn das Zimmerthermometer an wenigstens zwei Tagen hintereinander unter 18 Grad sinkt. Die Anlage ist sofort in Betrieb zu setzen, wenn die Zimmertemperatur 16 Grad unterschreitet. Das Amtsgericht Uelzen bezieht sich laut Haus & Grund hingegen auf die Außentemperatur, da die Wärme in der Wohnung stark vom Nutzerverhalten bestimmt ist. So müsse geheizt werden, sobald draußen drei Tage lang unter 12 Grad herrschen.

Wie wehren sich Mieter, wenn die Heizung kalt bleibt? Schärfstes Druckmittel ist die Mietminderung. „Mieter sind berechtigt, die Miete für den Zeitraum zu mindern, in dem die vorgegebenen Raumtemperaturen nicht erreicht werden“, sagt Kodim. Wird es drinnen nur kühle 15 bis 17 Grad, erlaubt die Rechtsprechung Minderungen um bis zu 25 Prozent. Bei einem Totalausfall der Anlage in der Heizsaison kann die Minderung bis zu 100 Prozent betragen. Im Extremfall ist sogar eine fristlose Kündigung möglich. Der Grund für den Ausfall spielt dabei keine Rolle.
Bei der Ermittlung der Minderungsquote kommt es darauf an, welche Temperatur in welchen Räumern bei welcher Außentemperatur erreicht wurde. Der DMB rät, die Werte tabellarisch zu dokumentieren und einen Zeugen zu haben. (dpa)