Immobilie erben: Einzug oder Steuerbescheid

Immobilie erben

Die Erbschaftssteuerquote hängt ab vom Wert des Erbes und bewegt sich für Ehegatten, Lebenspartner, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind zwischen 7 und 30 Prozent. Foto: dpa

 

Erst wenn ein Erbe den Freibetrag überschreitet, wird Erbschaftssteuer fällig. Kinder etwa können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Eine Immobilie ist häufig aber mehr wert. Was dann?

Kinder können auch eine wertvolle Immobilie steuerfrei erben, in der zuvor ihre Eltern gewohnt haben. Bedingung: Sie ziehen dort binnen sechs Monaten nach dem Erbfall ein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: II R 37/16). Ein späterer Einzug führe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Der Fall: Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren im Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen im Februar 2015 einen Vertrag, nach dem der Kläger alleiniger Eigentümer des Hauses wurde. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni desselben Jahres – fast zweieinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters.

Innerhalb von sechs Monaten in die  Immobilie einziehen

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Denn die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser bis zum Tod eine Wohnung in der eigenen Immobilie in Deutschland genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich bezogen werden und darf nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben.

Der BFH bestätigte die Einschätzung des Finanzamtes. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich bezogen. Er habe nicht dargelegt, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hatte. Selbst bis zum Tag der mündlichen Verhandlung (zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall) sei er in das geerbte Haus nicht eingezogen. (dpa/rhp)