Vom Jahr 2026 an sollen Hausbesitzer in der Regel nur noch Anlagen mit Ölbetrieb installieren lassen können, wenn sie eine sogenannte Hybridlösung nutzen. Das kann beispielsweise die Kombination einer Ölheizung mit einer Solaranlage sein. Foto: diyanadimitrova/stock.adobe.com
Das Klimaschutzprogramm des Bundes hat Folgen für viele Besitzer von Ölheizungen. In einigen Jahren können sie nur noch mit Auflagen neue Anlagen einbauen. Aber auch Förderungen sind möglich.
Etwa 5,5 Millionen Ölheizungen versorgen rund 20 Millionen Menschen in Deutschland mit Wärme. Die meisten Anlagen sind in ländlichen Regionen im Betrieb – und die allermeisten davon sind von Neuregelungen durch das Klimapaket des Bundes betroffen. Was Betreiber dazu wissen müssen.
Muss ich meine Ölheizung austauschen?
Nein, ein Verbot von Ölheizungen gibt es durch die Neuregelung nicht. Aber es ist vorgesehen, dass der Austausch einer Ölheizung in der Zukunft an Bedingungen geknüpft ist.
Vom Jahr 2026 an sollen Hausbesitzer in der Regel nur noch Anlagen mit Ölbetrieb installieren lassen können, wenn sie eine sogenannte Hybridlösung nutzen. Das ist die Kombination einer Ölheizung mit einer Anlage für erneuerbare Energien. Geregelt werden soll dies im neuen Gebäudeenergiegesetz, über welches der Gesetzgeber 2020 entscheiden will. Experten zufolge gilt es als unstrittig, dass das Gesetz kommt.
Was ist eine Hybridheizung?
Sie nutzt mehrere Energiequellen, in der Regel Öl oder Gas zusammen mit erneuerbaren Energien. Andreas Lücke vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) vergleicht diese Technologie mit Hybrid-Autos. Diese werden mit Strom sowie Benzin oder Diesel betrieben. Bei Heizungen werden neben Heizöl zum Beispiel Solar- oder thermische Energie aus der Luft oder dem Boden genutzt.
Bei Hybridlösungen werden zuerst die erneuerbaren Energien für die Heizung und zur Bereitung von Warmwasser genutzt. Erst in Zeiten mit hohem Wärmebedarf werden, wenn diese Energie nicht ausreicht, Öl oder Gas zugeschaltet. Deren Verbrauch sinkt damit deutlich.
Gibt es Ausnahmen von den Regelungen?
Ja, in Härtefällen. Wie genau das in der Praxis geregelt sein wird, ist Experten zufolge aber noch nicht ganz klar. „Es steht in dem Gesetz „bei unbilliger Härte gilt das alles nicht“ – also in Fällen, wo man eine extreme Unwirtschaftlichkeit nachweisen kann“, sagt Reinhard Loch von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dies werde wohl auf Haushalte zutreffen, deren Gebäude sich nicht wirtschaftlich auf andere Heizstoffe umrüsten lassen. Loch verweist hier zum Beispiel auf Fachwerkhäuser und unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Für die meisten Hausbesitzer hingegen – zwei Drittel bis drei Viertel der Fälle – erwartet er keine großen Probleme.
Welche Alternativen gibt es?
Die einfachste Lösung ist zwar eine Umstellung auf Gas oder Fernwärme. Letztere gibt es aber vornehmlich in dicht besiedelten Räumen, auch Gas ist vielerorts nicht verfügbar. Das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) geht sogar davon aus, dass dieser Umstand auf etwas mehr als die Hälfte der Gebäude mit Ölheizungen zutrifft.
„Unserer Schätzung zufolge können 3,1 bis 3,2 Millionen Ölheizungen nicht ans Gas angeschlossen werden“, sagt Andreas Lücke vom BDH. Oder aber der Anschluss kann sehr teuer werden: „Wenn das Gasnetz zum Beispiel 15 bis 20 Meter weit vom Haus weg liegt, kostet der Gasanschluss zwischen 5000 und 8000 Euro.“
Auch wer seine Ölheizung um erneuerbare Energien ergänzen möchte, kann vor Hürden gestellt sein: Solartechnik bietet sich nicht auf Dächern an, die nach Norden gerichtet sind, eine Wärmepumpe ist nicht in jedem Bestandsbau einsetzbar. „Denn sie erfordert bestimmte technische Rahmenbedingungen sowohl im Haus – der Wärmestandard sollte nicht zu schlecht sein, die Heizkörper sollten angepasst sein – als auch außerhalb des Hauses“, erläutert Verbraucherschützer Loch.
Für eine Sole-Wasser-Wärmepumpe sind zudem Erdbohrungen nötig, „was im Bestand oft schwierig ist. In einem Reihenhaus etwa kommt man oft gar nicht mit den schweren Baugeräten in den hinteren Gartenteil.“
Gibt es eine Förderung?
Der Staat bietet all jenen, die vor 2026 handeln wollen, finanzielle Anreize: Sie erhalten auf zwei Weisen Förderung, wenn sie vorzeitig ihre alte Ölheizung ersetzen - allerdings in fast allen Fällen nur dann, wenn sie tatsächlich komplett auf Heizöl verzichten.
Eine Möglichkeit ist die steuerliche Förderung für alle energieeffizienten Maßnahmen am Privathaus, zum Beispiel der Fenstertausch, die Dämmung und eben auch der Heizungstausch. Hausbesitzer können hier 20 Prozent der Investition, aber maximal 40.000 Euro je Haus oder Wohnung, auf drei Jahre verteilt von der Steuer abziehen. Das Gebäude muss dazu allerdings älter als zehn Jahre sein.
Bei dieser Maßnahme ist es laut BDH aber nicht möglich, einen alten Ölkessel gegen einen neuen zu tauschen. Und ein Umstieg auf einen Gasbrennwertkessel soll nur möglich sein, wenn man auf eine Anlage setzt, die in der Fachsprache „renewable ready“ ist: Sie kann ohne größere Umbauten künftig auch mit anderen umweltfreundlichen Energieträgern betrieben werden. Die parallele Nutzung erneuerbarer Energien ist ebenfalls förderfähig.
Als alternative Fördermöglichkeit ist auch eine Abwrackprämie vorgesehen. Im Gespräch ist Experten zufolge eine mehrstufige Förderregelung für Investitions- und Installationskosten bei der Abkehr von Öl. Höhere Fördersätze soll man erhalten können, wenn man erneuerbare Energien beimischt oder ausschließlich darauf setzt. So soll es zum Beispiel beim Wechsel von Öl auf Gas bei der gleichzeitigen Einbindung einer Solarthermie-Anlage 40 Prozent Förderung geben.
Bei der Abwrackprämie kann es unter bestimmten Umständen auch Zuschüsse für eine Heizweise geben, die Öl als Energieträger weiter vorsieht. So soll es laut BDH beim Tausch eines alten Ölkessels gegen neue Öl-Brennwerttechnik mit EU-Energieeffizienzklasse A und zeitgleicher Einbindung einer Solarthermie-Anlage einen 30-Prozent-Zuschuss für die Kosten der Solaranlage geben.
Dazu gibt es in manchen Bundesländern und manchen Kommunen eigene Förderprogramme. Im Fördermittelcheck der Beratungsgesellschaft CO2online lassen sich diese mit einer Postleitzahlensuche abfragen.
Wo und wie beantrage ich die Zuschüsse?
Für die steuerliche Förderung soll kein Extra-Antrag erforderlich sein, sondern man macht die Kosten über drei Jahre hinweg in der Steuererklärung geltend – jeweils 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr, erläutert der Bundesverband Solarwirtschaft. Als Nachweis reiche dem Finanzamt eine Fachunternehmererklärung. (dpa)