Corona-Krise: Was bei Mietschulden zu beachten ist

Mietshäuser

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz bestehen. Begleichen müssen Mieter ihre Schulden innerhalb der kommenden zwei Jahr. Foto: elxeneize/stock.adobe.com

 

Die Folgen der Coronavirus-Epidemie führen bei vielen zu finanziellen Engpässen – Stichwort Kurzarbeit oder schlimmstenfalls Grundsicherung. Die Miete kann da zu einem enormen Problem werden. Bei Mietschulden darf aber nicht einfach gekündigt werden. Was Mieter wissen müssen.

Kurzarbeit, Kündigung oder schlicht keine Aufträge mehr – die Corona-Krise bringt manchen Mieter in finanzielle Nöte. Das Problem: Entsteht ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete, dürfe der Vermieter grundsätzlich fristlos kündigen, stellt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) klar. Auf den Grund, warum der Mieter nicht zahlen konnte, komme es dann nicht mehr an.

Doch es gibt eine gute Nachricht: Wer aufgrund der derzeitigen Situation zum Beispiel seinen Job verloren hat und Probleme mit der Mietzahlung bekommt, muss nicht fürchten, auch nun noch die Wohnung zu verlieren. Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz beschlossen, das Mietern helfen soll. Danach darf ihnen nicht gekündigt werden, wenn sie bis Ende Juni wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

Wichtig in diesem Zusammenhang: „Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz bestehen“, so Hartmann. Begleichen müssen sie ihre Schulden innerhalb der kommenden zwei Jahre, also bis spätestens Juni 2022. Einfach die Miete nicht zu überweisen, ist aber keine gute Idee. „Sie müssen den Vermieter schon darüber informieren, dass Sie derzeit nicht zahlen können“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wer das nicht mache, riskiere die Kündigung. Denn der Schutz des neuen Gesetzes greife nur für diejenigen, die von der Corona-Krise betroffen sind. „Den Nachweis muss ich von mir aus erbringen“, sagt Happ. Und wie? „Einen Offenbarungseid müssen Sie nicht leisten, aber einen Zusammenhang mit der derzeitigen Lage muss man dem Vermieter schon darlegen.“

Kündigungsschreiben besitzt Beweiskraft

Das könne auf vielen Wegen geschehen, zum Beispiel durch die Vorlage der Kündigung des Arbeitgebers, durch den Beleg über Absagen von Projekten oder Veranstaltungen oder durch einen Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass kein Geld mehr eingeht.

„Vermieter dürfen aber auch nicht zu viele Nachweise verlangen“, erläutert Hartmann. „Eine eidesstattliche Versicherung sollten Mieter besser nicht abgeben, auch wenn das Gesetz diese Möglichkeit nennt“, rät sie. Um Probleme oder Missverständnisse zu vermeiden sei es wichtig, dass Mieter und Vermieter ins Gespräch kommen. „Viele kleine Vermieter sind ja selbst von der Krise betroffen“, so Happ. An schnellen Kündigungen seien private Vermieter meist nicht interessiert. „Für eine leerstehende Wohnung bekomme ich am Ende auch nichts.“ Auch Hartmann rät, sich mit dem Vermieter über Alternativen Gedanken zu machen. Die Miete könne zum Beispiel gestundet werden oder vorübergehend reduziert. Mieter könnten auch den Anspruch auf Wohngeld prüfen lassen.

Wichtig zu beachten: Mietschulden, die aufgrund der Corona-Krise entstehen, müssen dem Vermieter verzinst werden. Die Verzugszinsen orientieren sich am offiziellen Basiszins. Vermietern stehen 5 Prozentpunkte über diesem zu. Derzeit müssen Mieter also laut Happ mit etwa 4 Prozent Zinsen pro Jahr auf ihre Mietschulden rechnen. Am besten sollten sich Mieter gleich über die Rückzahlungsmodalitäten verständigen, etwa eine Ratenzahlung. Eine gesetzliche Regelung dafür gebe es nicht. Hartmann rät: „Vereinbarungen sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.“ (dpa)