Nachts duschen: Anspruch oder Ruhestörung?

Mann unter der Dusche

30 Minuten duschen oder baden ist in der Nacht erlaubt, auch wenn es den
Nachbarn nicht gefällt.                                                Foto: Blickwinken/Imago

 

Wenn die einen im Bett liegen und schlafen wollen, drehen andere noch mal richtig auf – und zwar den Wasserhahn. Nächtliches Duschen und Baden gehört  zu den Streitthemen, die immer wieder unter Mietern hochkommen. Gerichte haben sich damit  bereits mehrfach beschäftigt.

Der Student mit Kneipenjob oder der Schichtarbeiter in der Fabrik haben einen anderen Tagesablauf als der Sachbearbeiter im Büro. Wenn sie nach Hause kommen, wollen sie – wie andere auch – noch mal schnell unter die Dusche springen oder sich ein entspannendes Bad gönnen. Das ist grundsätzlich erlaubt. Denn: Wenn das Wasser durch die Leitungen rauscht, lässt sich der Lärm nicht regulieren.

Da Hygiene außerdem ein menschliches Grundbedürfnis ist, haben sich die Gerichte in den vergangenen Jahren generell auf die Seite der Nacht-Duscher gestellt. Wegweisend war dazu eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf: Stundenlanges Duschen oder Baden sei zwar unzulässig – etwa 30 Minuten müssten einem Mieter aber auch nachts zugestanden werden, und zwar inklusive „vorbereitender und abschließender Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Wassers“ (Az.: 5 Ss 411/90).

Duschen nach 24 Uhr zu verbieten, ist nicht zulässig.

In einigen Mietverträgen oder Hausordnungen wird versucht, Zweifelsfälle zu vermeiden, indem Duschen oder Baden nach 22 oder 24 Uhr verboten wird. Eine solche Vorschrift ist aber unwirksam – hält sich ein Mieter nicht daran, braucht er keine Konsequenzen zu fürchten (Landgericht Köln, Az.: 1 S 304/96). Spezielle Techniken dürfen bei der Badezimmer-Benutzung in der Nacht ebenfalls nicht vorausgesetzt werden, um die Geräuschkulisse zu verringern. So verlangte etwa die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, der Nachbar solle sich doch beim Urinieren hinsetzen statt zu stehen – das sei leiser.  Das Amtsgericht Wuppertal aber nahm den Standpunkt ein, dass wäre ein Eingriff in die Intimsphäre und wies die Klage ab (Az.: 34 C 262/96).


Laute Musik in der Nacht müssen Mieter dagegen grundsätzlich nicht akzeptieren. Nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder beginnt ab 22 Uhr die Nachtruhe. Dann müssen Radio oder TV so eingestellt werden, dass Mitbewohner nicht gestört werden. (ftx)