Immobilienkauf: Mobiliar herausrechnen

Einbauküche

Wer ein Haus inklusive beispielsweise einer Einbauküche kauft, sollte sich den für diese fälligen
Kaufpreis im Vertrag einzeln ausweisen lassen. Foto: Imago

 

VON HANS PETER SEITEL


Käufer einer Immobilie, die bewegliche Gegenstände wie Einbauküche, Möbel oder Markise miterwerben, müssen für dieses Mobiliar keine Grunderwerbsteuer zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich das Finanzamt anfangs sträubt, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt.

 

Voraussetzung für die Steuerersparnis ist: Der von Käufer und Verkäufer festgelegte Preis für die beweglichen Gegenstände muss sich „im Bereich des Üblichen“ bewegen. Darauf macht der Bund der Steuerzahler  Rheinland-Pfalz aufmerksam. Deshalb sollte am besten im Kaufvertrag festgehalten werden, welches Mobiliar mitgekauft wurde, und ein realitätsgerechter Preis ausgewiesen werden, rät der Steuerzahler-Bund. Dann müsse die Grunderwerbsteuer nur für Haus und Grundstück, nicht aber für die mitgekauften Gegenstände entrichtet werden.

Im strittigen Fall hatten die Kläger ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro gekauft. Laut Notarvertrag entfielen 7500 Euro auf die mitgekaufte Einbauküche und 2000 Euro auf die Markisen. Gleichwohl berechnete das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Das Finanzgericht Köln bestätigte hingegen die Auffassung der Kläger, wonach der Besteuerung lediglich ein Betrag von 383.000 Euro – also nach Abzug der Ausgaben für Einbauküche und Markisen – unterliegt (Az.: 3 K 2938/16). „Denn grundsätzlich gilt das im Kaufvertrag vereinbarte, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte, dass der Kaufpreis für die Möbel nur zum Schein vereinbart wurde, um Grunderwerbsteuer zu sparen“, erläutert der BdSt.

Falls solche Anhaltspunkte vorliegen, obliegt es der Steuerzahler-Interessenvertretung zufolge der Finanzverwaltung, die fehlende Angemessenheit des festgesetzten Kaufpreises darzulegen und nachzuweisen. Dies sei dem Finanzamt im vorliegenden Fall nicht gelungen, weil die Kläger anhand von Fotos zeigen konnten, dass es sich um gepflegte und gebrauchsfähige Gegenstände handelte. Durch die gesonderte Erfassung von beweglichen Gegenständen im Kaufvertrag lasse sich also Einiges  sparen,  In Rheinland-Pfalz beträgt die Grunderwerbsteuer derzeit 5 Prozent.