Wenn Bäume und Sträucher den Nachbarn ärgern

Äste, die in den eigenen Garten ragen, darf man abschneiden. Allerdings sollte man das mit dem Nachbarn vorher absprechen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn



Nicht immer geht es zwischen Nachbarn friedlich zu. Für Streit sorgen mitunter Bäume und Hecken auf oder nahe der Grundstücksgrenze. Stellt sich die Frage: Was ist erlaubt?

Bäume und Hecken schmücken viele Gärten. Doch oft sorgen die Gehölze auch für Streit – denn mancher Baum steht direkt auf der Grundstücksgrenze. „Die Früchte und das Holz, sofern diese Bäume gefällt werden, gehören den Nachbarn zu gleichen Teilen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Gleiches gilt für Sträucher.

Fällung nur mit Zustimmung

Um einen echten sogenannten Grenzbaum handelt es sich, wenn der Stamm am Bodenaustritt von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Solange der Baum steht, gehört jedem der Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück steht.

Jeder Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, den Grenzbaum fällen zu lassen. Allerdings muss der Nachbar dazu Ja sagen. Seine Zustimmung darf er nicht ohne Grund verweigern. Fällt ein Eigentümer einen Grenzbaum ohne dafür grünes Licht vom Nachbarn zu haben, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Nachbarn gemeinsam für Pflege verantwortlich

Wird ein Baum beschnitten oder zurückgeschnitten, sind mögliche in der Gemeinde geltende Baumschutzsatzungen oder Verordnungen zu beachten. „Ein Rückschnitt in der Wachstumsperiode, also in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September, ist nicht zulässig“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin.

Auch das Fällen gesunder Bäume ab einem gewissen Stammumfang und Höhe kann verboten sein. Dabei sind die Grundstücksnachbarn generell gemeinsam für die Pflege von Grenzbäumen und ihre Verkehrssicherheit verantwortlich. „Dazu gehört, regelmäßig die Standfestigkeit der Bäume und die Baumkronen auf morsche Äste zu überprüfen“, erklärt Storm.

Nachbarn eine Frist setzen

Sollten morsche Äste wetterbedingt herunterfallen oder gar der gesamte Baum stürzen und dabei Nachbarhäuser, Zäune oder Pkw beschädigen oder gar Menschen verletzen, können die Nachbarn gemeinsam haften. Falls sie denn ihre Verkehrssicherheitspflichten schuldhaft verletzt haben.

Anders ist die Rechtslage, wenn Bäume und Sträucher nicht auf der Grundstücksgrenze stehen, sondern eindeutig einem Grundstück zuzuordnen sind. Das Gehölz steht in dem Fall im Eigentum des Nachbarn, auf dessen Grundstück es wächst. „Äste, Wurzeln, Pflanzen oder Pflanzenteile, die die Grundstücksgrenze überragen, dürfen grundsätzlich abgeschnitten werden“, stellt Engel-Lindner klar.

Im ersten Schritt muss der beeinträchtigte Nachbar den Eigentümer dazu auffordern, die überragenden Teile selbst zu entfernen. Dazu setzt er ihm eine Frist zur Beseitigung. „Zwei Wochen können außerhalb der Wachstumsphase ausreichen“, so Engel-Lindner.

Rückschnitt darf nicht zu weit gehen

Lässt der Eigentümer die Frist verstreichen, kann der gestörte Nachbar selbst Hand anlegen und die Pflanzenteile beseitigen. Das muss allerdings fachgerecht erfolgen. Geht das Gehölz in der Folge der Beschneidung ein, muss der Nachbar grundsätzlich Schadenersatz zahlen. Die genaue Summe hängt von Art und Höhe der Pflanze ab.

Grundsätzlich darf der Rückschnitt nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. „Ein weitergehender Rückschnitt, der bis auf das Grundstück des Nachbarn reicht, ist vom Selbsthilferecht nicht mehr abgedeckt“, sagt Storm. Das Selbsthilferecht ist übrigens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, konkret im Paragraph 910 BGB.

Eigentümer muss Beschädigungen nicht dulden

Beschädigen etwa herüberragende Äste das Nachbarhaus, kann dessen Eigentümer auf eine Beseitigung bestehen. Dabei geht es nicht nur um die Beseitigung der Äste, sondern auch um eine Reparatur des Gebäudes. Auch Lichtentzug durch über die Grundstücksgrenze wachsende Äste müssen Nachbarn nicht hinnehmen.

Im Unterschied dazu müssen Nachbarn die Verschattung des Grundstücks durch Bäume und Sträucher aber regelmäßig dulden. Bei einer solchen Verschattung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um eine „rechtmäßige Beeinträchtigung“ (Az.: V ZR 8/17). Dies gilt vor allem, wenn die Abstände zwischen Baum und Grundstücksgrenze, die sich aus dem jeweiligen Landesnachbarrecht ergeben, eingehalten sind.

Abstand unterschiedlich geregelt

Und wie viel Abstand zur Grundstücksgrenze muss ein Baum haben? „Das ist in den Landesnachbargesetzen geregelt“, erklärt Engel-Lindner. In vielen Bundesländern hängt es von der Art des Gewächses ab, welcher Mindestabstand zum Nachbarn einzuhalten ist.

So wird entweder danach differenziert, welche Strauch- und Baumart wie nah am Zaun stehen darf oder wie weit Pflanzen einer bestimmten Höhe von der Grundstücksgrenze entfernt zu pflanzen sind. In Berlin etwa dürfen laut Storm Bäume mit stark wachsenden Stämmen bis zu drei Meter an die Grundstücksgrenze gesetzt werden, andere Bäume sogar bis zu 1,50 Meter.

Obst darf verzehrt werden

Für Streit unter Nachbarn sorgt häufig das Obst, das vom Baum des Nachbargrundstücks auf das eigene Grundstück fällt. Dabei gilt der Grundsatz: „Das über die Gartenzaungrenze hängende Obst darf nicht gepflückt werden, so lange es sich an dem Baum befindet“, so Storm. Ist es allerdings herab in den Garten gefallen, darf es verzehrt werden (Paragraph 911 BGB).

Aber Achtung: Es darf nicht durch das Schütteln des Astes nachgeholfen werden, damit das Obst herabfällt. Engel-Lindner rät: Wegen eines Nachbarschaftsstreit vor Gericht ziehen, sollte man aus Zeit- und Kostengründen besser nicht. „Häufig hilft ein Gespräch und ein gegenseitiges Entgegenkommen.“ (dpa)