In Wohnheimen mit oft wechselnden Mietern sind Nummern statt Namen auf der Klingel üblich. An Wohnhäusern ist das in Deutschland bisher eher selten. Foto: Carofoto
„Er gehört zu mir wie mein Name an Tür." So selbstverständlich, wie einst von Marianne Rosenberg besungen, scheint die Namensnennung auf Klingelschildern nicht mehr zu sein. Manche Mieter oder Eigentümer haben Bedenken. Stellt sich die Frage: Welche Regeln existieren für den Namen an der Tür?
Für die meisten Mieter und Eigentümer ist klar: Mit dem Einzug kommt ein Namensschild an die Haus- und Wohnungstür sowie den Briefkasten. Üblicherweise kümmern sich Vermieter oder Hausverwalter darum. Sie legen in der Regel Wert darauf, dass die Schilder in Farbe, Schrift und Größe einheitlich aussehen. Mieter, die selbst kreativ sein möchten, brauchen deshalb das Okay des Eigentümers. Was erlaubt ist, könne „von den Bestimmungen des Mietvertrags abhängen“, erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Vertrag könne für Mieter verbindliche Vorgaben enthalten.
Auch die Post hat Wünsche an die Gestaltung: „Zweifelsfrei beschriftet“ sollen Klingeln und Briefkästen sein, was mit deutlich lesbar und klar zugeordnet zu übersetzen ist: Acht Millimeter hoch sollten die Buchstaben mindestens sein. Dies erleichtere nicht nur den Zustellern die Arbeit, sondern „auch Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr die Orientierung“, erläutert ein Postsprecher.
Namen an Haustür und Wohnung sind keine Vorschrift.
Rein rechtlich dürfen ausschließlich die Namen der Wohnungsbewohner auf Klingel und Briefkasten stehen. Das Anbringen von Schildern zu Menschen, „die weder Mieter sind noch berechtigterweise in der Wohnung leben, ist unzulässig“, sagt Klinger. Sie stützt sich auf Urteile der Amtsgerichte Berlin-Schöneberg (Az.: 109 C 178/99) und Frankfurt (Az.: 33 C 224/16 (51)).
Namen an Haustür und Wohnung sind jedoch keine Vorschrift. Weder Vermieter noch Mieter sind verpflichtet, die Klingel mit Namen zu beschriften, sagt Haus & Grund. Diese könnten theoretisch wegbleiben und zum Beispiel durch Wohnungsnummern ersetzt werden. In anderen europäischen Ländern wird das so praktiziert. Aber „Nummern sind nicht gelebte Kultur in Deutschland“, meint Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Um die Privatsphäre zu wahren, können Nummern verwendet werden.
Dennoch steht es Hausbewohnern frei, diese Variante zu wählen, etwa weil sie ihre Privatsphäre wahren wollen. Ropertz rät, zumindest Post und Notarzt mitzuteilen, „dass ich Nr. 7 bin“. Kommen Briefe und Pakete trotzdem nicht an, ist das Sache des Bewohners.
Dann hilft auch der Verweis auf den Datenschutz nichts. Den Bewohner „allein treffen die möglichen negativen Folgen“, stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2018 fest. Post und Besucher ohne böse Absichten zählen laut Datenschutz zum Kreis derer, die ein sogenanntes berechtigtes Interesse haben, jemanden auch namentlich zu finden.
Eigentümer und Verwaltungen dürfen Namensschilder nur mit der Erlaubnis des Mieters montieren. „Das war schon immer so“, betont Ropertz. Meistes sind beide Seiten stillschweigend darüber einig. Künftig könnte das Thema aber auch im Mietvertrag geregelt werden, wenn Vermieter möglichen datenschutzrechtlichen Bedenken von Mietern aus dem Weg gehen wollen. (dpa)