Grundsteuer: Fiskus erkennt Leerstand an

Wohnung zu vermieten

Solche Schilder sieht man derzeit nur selten. Foto: dpa

 

Wo Wohnungen und Häuser leer stehen, können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt bei der Grundsteuer bekommen. Die Frist für einen entsprechenden Antrag läuft bis 31. März.

Steuer fällt üblicherweise nur auf das an, was jemand an Einnahmen hatte: etwa auf Zinsen, Mieten oder das Gehalt. Die Grundsteuer indes ist ertragsunabhängig – besteuert wird damit das Vermögen. Etwas Milde hat der Gesetzgeber aber in die Steuervorschriften eingebaut: Ein teilweiser Erlass ist möglich, wenn die Erträge einer Immobilie wegen eines außergewöhnliches Anlasses vorübergehend gesunken sind und der Grundstückseigentümer daran keine Schuld hat (Paragraf 33 Grundsteuergesetz).

Typische Beispiele dafür sind unverschuldete Mietausfälle, etwa weil ein Mieter pleite gegangen ist oder weil eine Immobilie wegen behördlicher Auflagen eine Zeit lang nicht vermietet werden konnte. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung sind die Rabatt-Ansprüche von Immobilieneigentümern ausgeweitet worden. Es ist mittlerweile zu berücksichtigen, wenn der Vermieter mit strukturellem Leerstand zu kämpfen hat, etwa wegen schrumpfender Bevölkerung, negativer wirtschaftlicher Entwicklung oder eines Überangebots auf dem Immobilienmarkt, was derzeit aber nur in sehr abgelegenen Landstrichen der Fall sein dürfte.

Für geringere Mietausfälle gibt es keinen Steuerrabatt.

Als wesentlich gilt eine Ertragsminderung, wenn die Einnahmen um mehr als 50 Prozent unter der Jahresrohmiete lagen, die zu Beginn des Jahres erwartet werden konnte. Für geringere Mietausfälle gibt es keinen Steuerrabatt. Bei leerstehenden Räumen wird die Jahresrohmiete anhand der ortsüblichen Mieten ermittelt. Zudem kann die Behörde verlangen, dass der Vermieter die Ursachen des Leerstands und die Vermietungsbemühungen nachmeist. Belege etwa für Zeitungsannoncen sollten deshalb aufbewahrt werden.

Der Antrag auf Grundsteuer-Ermäßigung für das vergangene Jahr muss bis zum 31. März gestellt werden, und zwar bei den Gemeinden. Der Antrag sollte die Ertragseinbußen beschreiben, die Belege dafür können nachgeliefert werden, wenn die Behörden das fordern.

Erstattet werden 25 Prozent der Grundsteuer. Wenn trotz Bemühung um Vermietung gar keine Mieten mehr eingehen, also bei 100 Prozent Mietausfall, sind es 50 Prozent. (ftx)