Grundstücksgrenze: Eigentumsrecht des anderen wahren

Friede, Freude, Eierkuchen in der Wohnsiedlung? Der Schein kann trügen. Nicht immer ist das Nachbarschaftsverhältnis entspannt. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn




Zum Einzug noch alles entspannt, doch im Laufe der Zeit kippt das Verhältnis zu den Nachbarn? Das muss nicht sein – wenn man einige grundlegende Dinge beachtet.


Unter Nachbarn gibt es immer mal wieder Ärger an der Grundstücksgrenze. Mal lösen Zäune, Hecken und Mauern Streit aus, mal Bäume und Sträucher. Neuerdings gibt es auch Streit um das nachträgliche Dämmen von Häusern. Eigentümer können Problemen vorbeugen.

Die Grundregel leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Sie besagt, es darf nichts getan werden, was das Eigentumsrecht des anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus setzen die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer, kommunale Vorgaben und Gerichtsurteile Leitplanken. Eine Übersicht zu Dingen, die Grundstücksbesitzer um des Friedens willen an und auf der Grenze ihres Geländes vermeiden sollten.


Gerüche, Lärm, Grillvergnügen

Grillen gehört zu den typischen Auslösern von Nachbarschaftskonflikten. Das muss nicht sein, wenn Hausbesitzer schon bei der Planung den passenden Standort für ihre Grillecke wählen. Sie kann zwar im Prinzip überall hin, aber nicht unmittelbar an Zaun, Hecke oder Begrenzungsmauer zum Nachbarn und schon gar nicht dahin, wo der vom Grill produzierte Rauch in Schlaf- und Wohnräume zieht.

Solche Emissionen sowie den Duft des Grillguts kann der Nachbar als ebenso störend wie unzumutbar empfinden. Das wiederum würde einen Eingriff in dessen Eigentumsrecht bedeuten, wie der Landesvorsitzende der hessischen Schiedsleute, Bodo Winter aus Büdingen, erläutert. Er und seine Kollegen kümmern sich um die gütliche Beilegung von Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Auf der Liste der Belästigungen, die es zu vermeiden gilt, stehen Winter zufolge auch Komposthaufen, wenn diese Gerüche verströmen, die nicht jeder als angenehm wahrnimmt. Der Schiedsmann rät, vorab mit den Grundstückseigentümern von nebenan zu besprechen, wo ein geeigneter Platz für Grill und Kompost ist.


Grenzverletzungen

Hier ein Schuppen, da ein schmuckes Gartenhäuschen: Im Laufe der Zeit stellen einige Hausbesitzer einiges mehr auf ihr Gelände als nur das Eigenheim. Ragen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtete Überbauten zum Nachbarn hinein, sind sie in der Regel unzulässig. Auch dann, wenn es sich lediglich um Zentimeter handelt.

Grenzüberschreitendes Bauen sollte deshalb vermieden werden. Die Berliner Rechtsanwältin Petra Sterner, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), formuliert den Ärger ersparenden Grundsatz so: „Auf dem eigenen Grundstück bleiben!“

Zäune und Hecken dürfen prinzipiell an der Grenze stehen, aber nicht in Nachbars Garten oder genau auf der Grenze. Eine Ausnahme bilden Einfriedungen, die Nachbarn zusammen auf die gemeinsame Grenze setzen. Dann „gehören Zaun und Hecke beiden; beide sind verantwortlich für Pflege und Kosten“, sagt Schiedsmann Winter.

Bäume und Sträucher sollten nicht direkt an die Grenze gepflanzt werden. Zu vermeiden ist, dass sie in Nachbars Garten wuchern. Wer sich über überhängende Äste ärgert, sollte nicht eigenmächtig zur Säge greifen. Sollte der Baum von einer Baumschutzverordnung geschützt sein, wäre das Sägen eine Ordnungswidrigkeit.


Bauliche Veränderungen

In Hanglagen geraten Eigentümer häufig über die Nivellierung des Geländes aneinander. „Es ist ein großer Streitpunkt, wenn es zu Schäden am darunter liegenden Haus kommt“, sagt der bayerische Rechtsanwalt Oliver Mai.

Klassische Beispiele dafür seien vollgelaufene Keller nach Gewitter und Starkregen, weil durch die Veränderung des Areals die Fließgeschwindigkeit des Wassers beeinflusst werde. Auch Veränderungen an der Hangmauer sollten ohne Absprache oder schriftliche Zustimmung des sogenannten Unterliegers unterbleiben, so ein weiterer Rat.


Dämmen

Darf Dämmung nachbarliches Terrain berühren? Kommt darauf an. „Bei Neubauten ist die Grenze einzuhalten“, sagt Anwältin Sterner. Bei Bestandsbauten, die nachträglich einen energiesparenden Mantel bekommen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch kein Problem mit einer Grenzüberschreitung. Er hat entschieden, dass Nachbarn Außendämmung dulden müssen (Az. V ZR 115/20 und V ZR 23/21). Die obersten Zivilrichter halten es für möglich, dass der Klimaschutz dieses Vorgehen rechtfertigt.

Die nachträgliche Dämmung darf jedoch die Nutzung des Nachbargrundstücks nur geringfügig beeinträchtigen und muss den jeweiligen Vorgaben entsprechen, die die Bundesländer für nachträgliche Dämmungen erlassen haben. Meistens reichten später angebrachte Hüllen zehn, zwölf Zentimeter über die Grenze, so Sterner. Betroffene Nachbarn hätten Anspruch auf die sogenannte Überbaurente. Die sei jedoch minimal.


Betreten verboten

Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer nichts auf dem Grund und Boden nebenan verloren. Manchmal muss man aber doch rüber, etwa für den Heckenschnitt oder Fassadenarbeiten. Aber: „Nicht ohne Ankündigung“, mahnt Bodo Winter. Die sollte zwei bis drei Wochen im Voraus erfolgen. Meistens wird ein freundlicher Zuruf über den Gartenzaun reichen. Bei angespanntem Verhältnis empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis. Nach dem Hammerschlag- und Leiterrecht muss der Nachbar dem Ansinnen zustimmen, eine Ablehnung aus wichtigem Grund ist aber möglich.

Wer sich zu den nachbarrechtlichen Regeln informieren will, sollte zuallererst bei der Kommune seines Wohnorts nachfragen. Dort sollten die Länder- wie die  Gemeindevorgaben, etwa zur Ortsüblichkeit, bekannt sein. (dpa)