Umzug: Was danach alles zu erledigen ist

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To-do-Liste: Bei einem Umzug ist viel zu tun. Foto: thingamajiggs/stock.adobe.com

 

Mit dem Transport der Möbel und des Hausrats in die neue Wohnung ist ein Umzug nicht abgeschlossen. Einiges kann nämlich erst danach in Angriff genommen werden. Was in den ersten 14 Tagen in der neuen Wohnung zu tun ist.

Ummeldung: Innerhalb von ein bis zwei Wochen muss man sich ummelden. Die Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Für Wohnsitzangelegenheiten ist in der Regel das Einwohnermeldeamt zuständig, in manchen Orten das Bürgerbüro oder Bezirksamt. Wird die Frist versäumt, droht nach dem Bundesmeldegesetz ein Bußgeld. Mieter benötigen für die Anmeldung eine Bescheinigung des Wohnungsgebers. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin hin. Das könne der Vermieter sein, eine Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwandter, bei dem jemand eingezogen ist. Wohnungsgeber müssen binnen zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ausstellen.

Nachsendeauftrag: Finanzamt, Krankenkasse, Banken, Versicherungen: Es gibt viele Stellen, die nach einem Umzug informiert werden müssen. Hilfreich während der Übergangszeit sind Nachsendeauftrag und Umzugsmitteilung der Deutschen Post. Der Nachsendeauftrag kostet 26,90 Euro für zwölf Monate, wenn er online beauftragt wird. Die Umzugsmitteilung, die es auf Wunsch dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehmen und Institutionen, die die alte Adresse kennen, die neue Adresse erhalten. Privaten Kontakten teilt die Umzugsmitteilung die neue Adresse nicht automatisch mit.

Auto ummelden: Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungsbereichs, muss lediglich die Adresse im Fahrzeugschein – der Zulassungsbescheinigung I – geändert werden. In manchen Kreisen oder Gemeinden aktualisiert das Einwohnermeldeamt die Fahrzeugpapiere bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes. Sonst ist die Kfz-Zulassungsstelle zuständig. Bei einem Umzug in eine andere Kommune oder einen anderen Landkreis muss das Auto bei der Zulassungsstelle am neuen Hauptwohnsitz umgemeldet werden.

Strom- und Gasvertrag: Ein Umzug kann ein Grund sein, den Energieversorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundversorgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehenden Auszug mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich kündigen. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl hin. Anders sieht es aus, wenn man einen Vertrag mit einem anderen Strom- oder Gasanbieter abgeschlossen hat. Häufig findet man in den AGB eine Umzugsklausel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbieter erlaubt es den Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteigen.

Internet und Telefon: Telekomanbieter seien grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bundesnetzagentur in Bonn – ohne Änderung der Vertragslaufzeit und sonstiger Vertragsinhalte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den Aufwand verlangen. Es darf nicht höher sein als die Gebühr für das Einrichten eines Neuanschlusses. Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten, darf der Kunde mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Hausratversicherung: Der Versicherer muss über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Schönheitsreparaturen: Wer seine alte Wohnung renoviert übernommen hat, muss sie beim Auszug renovieren. Ausnahme: Sind im Vertrag starre Fristen genannt, muss gar nichts gemacht werden. (dpa)