Trennung: Was wird aus der Mietwohnung?

Auszug Mietwohnung

Zieht ein Ehepartner wegen einer Trennung aus, und haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haftet derjenige der geht dennoch weiter für die Hälfte der Mietzahlung. Foto: dpa

 

VON BERRIT GRÄBER

Geht ein Paar getrennte Wege, beginnt oft ein erbitterter Kampf um die Mietwohnung. Wer muss gehen, wer darf bleiben, wer zahlt?

Trennung tut weh. Scheidung sowieso, denn meiste spielen dabei Geld und Besitz eine wesentliche Rolle. Richtig schmerzhaft wird es aber auch dann, wenn es um eine gemeinsam bezogene Mietwohnung geht. Nämlich dann, wenn das Zusammenleben unmöglich geworden ist, aber keiner der beiden Beteiligten ausziehen will.

Auch das ist eine Folge der Wohnungsnot in Deutschland: Wer eine bezahlbare Bleibe gefunden hat, der geht ungern freiwillig raus. Und so gerät das Auseinanderdividieren von Ehen und Lebenspartnerschaften immer häufiger zum erbitterten Kampf um Bleiberecht und Mietvertrag. „Wer wen womöglich vor die Tür setzen darf oder auch nicht, hängt nicht zuletzt auch davon ab, ob ein Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder nicht“, sagt Jutta Hartmann, Juristin beim Deutschen Mieterbund in Berlin.

Wenn das Paar unverheiratet ist

Angenommen, Petra und Jörg wollen erstmals zusammenziehen. Nach langer Suche finden sie eine bezahlbare, hübsche Zweizimmerwohnung. Wer den Mietvertrag unterschreibt, ist ihnen nicht wichtig. Petra übernimmt kurzerhand die Formalität. Was beide viel stärker beschäftigt, sind Einrichtungsfragen, wer wie viel Geld für die Möbel beisteuert und ob der Flur nicht doch rot gestrichen werden sollte. Erst Jahre später, als das Zusammenleben unter keinem guten Stern mehr steht, ist es plötzlich entscheidend, wer damals unterschrieben hat. Pocht Petra als Mieterin zum Beispiel darauf, dass sie nach der Trennung weiter in der Wohnung bleiben wird, kann es für Jörg bitter werden. Er muss dann raus, auch gegen seinen Willen. Kündigungsschutz gibt es für ihn nicht.

Wenn der Unterzeichner des Vertrags geht

Kündigt Petra, weil sie die Trennung zum Anlass nimmt, in eine andere Stadt zu ziehen, sieht es für ihren Partner ebenfalls trüb aus. „Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, kann allein kündigen. Der andere hat dann Pech“, erläutert Hartmann. In diesem Fall müssen beide ausziehen. Sie können auch nicht vereinbaren, dass derjenige, der nicht mitunterschrieben hat, wohnen bleibt. Das geht nur mit der Zustimmung des Vermieters. Und die ist keineswegs gewiss. Denn wird eine Wohnung in begehrter Lage frei, lässt sich bei einer Neuvermietung leichter an der Preisschraube drehen.

Wenn beide den Vertrag unterschrieben haben

Hätten Petra und Jörg gemeinsam unterzeichnet, wären sie ebenfalls vom Okay des Eigentümers abhängig, wenn einer der beiden wohnen bleiben möchte. Selbst wenn sich das unverheiratete Paar untereinander einig wäre, wer bleibt und wer geht, reicht das nicht aus. Spielt der Vermieter nicht mit, müssen beide gemeinsam kündigen, wenn einer von ihnen gehen will. Weigert sich einer der unverheirateten Partner zu kündigen, kann es hässlich werden. Dann muss ihn der andere notfalls auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagen. Auch eine Untervermietung ist meist keine Option, um doch noch in einer Wohnung bleiben zu können, sagt Hartmann. Auch diese ist in der Regel von der Erlaubnis des Vermieters abhängig.

Wenn das Paar verheiratet oder verpartnert ist

Angenommen, Petra und Jörg haben geheiratet und die Wohnung als Ehepaar bezogen. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haften beide für die Mietzahlung. Hängt der Haussegen schief und zieht etwa Jörg Hals über Kopf aus, ändert sich daran erstmal nichts: Beide bleiben Gesamtschuldner. Petra kann von Jörg verlangen, dass er die Hälfte der Miete übernimmt. Ob er in der Wohnung wohnt oder nicht, ist nicht entscheidend. Trennung und Auszug haben keine Auswirkungen auf den Mietvertrag. Die Mithaftung des ausgezogenen Ehegatten bleibt so lange bestehen, bis der Mietvertrag mit ihm beendet wird.

Zahlt Jörg nicht, muss seine Frau wohl oder übel die volle Miete erstmal allein aufbringen. Sie kann den Vermieter nicht darauf verweisen, er solle sich an den Ehemann wenden. Wird auf Dauer nur anteilig gezahlt, droht die Kündigung. „Am einfachsten ist es, wenn sich beide einig werden und gemeinsam kündigen“, so Hartmann. Häufig weigere sich aber einer der Eheleute, einer Kündigungslösung zuzustimmen.

Zudem gilt: Während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Um im Beispielfall zu bleiben: Will Petra nach dem Auszug ihres Ehemannes bleiben, müsste sie seinem Kündigungswunsch vor Ablauf des Trennungsjahres nicht zustimmen. Sie kann von Jörg verlangen, dass er ihr die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Voraussetzung: Damit wird eine sogenannte „unbillige Härte“ vermieden. Das wäre etwa der Fall, wenn das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet wäre. Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, spielt keine Rolle, wie Hartmann erläutert. Notfalls muss die Frage beim Familiengericht geklärt werden.

Ausnahmsweise kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die gemeinsame Kündigung verlangt werden. Nämlich dann, wenn schon feststeht, dass die Ehe geschieden wird. Der ausgezogene Ehepartner muss auch nicht die Wohnung weiter mitfinanzieren, wenn der Zurückgebliebene einen neuen Lebensgefährten einziehen lässt.

Spätestens, wenn die Scheidung eingereicht ist, muss der, der in der Wohnung geblieben ist, einer Kündigung zustimmen. Anlässlich der Scheidung haben die Partner zudem einen Anspruch auf Vertragsveränderung. Das würde für Petra und Jörg bedeuten: Können sie sich am Ende doch noch einigen, reicht es, wenn sie das dem Vermieter gemeinsam mitteilen. Petra könnte den Mietvertrag allein übernehmen, Jörg scheidet aus dem Mietverhältnis aus. Alle Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner.