Bei größeren baulichen Maßnahmen, die nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören und die Mietwohnung dauerhaft verändern, muss der Vermieter zustimmen. Foto: Florian Schuh/dpa-tmn
Aufgehängte Bilder führen in der Regel nicht zu Folgeschäden in der Mietwohnung. Anders kann es bei aufwendigeren Veränderungen in der Wohnung aussehen – dann ist Vorsicht angesagt.
Ob ein neuer Fußboden, der Einbau einer Küche oder das Einziehen einer Trockenbauwand: Nicht jeder Mieter belässt seine Wohnung so, wie er sie beim Einzug vorgefunden hat. Das kann auch Jahre später noch zu Problemen führen. Nämlich dann, wenn die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden und Folgeschäden verursacht haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 132/20) hervor.
In dem konkreten Fall hatten Mieter dem ursprünglich mit Dielenboden ausgestatteten Badezimmer einen Fliesenboden samt Bodenabfluss verpasst. Das Problem: Aufgrund einer fehlenden Dichtung drang über die Jahre Feuchtigkeit in die Decke des darunter befindlichen Stockwerks ein. Mehr als 30 Jahre nach Einbau des Fliesenbodens war die Zwischendecke wegen des Wasserschadens akut einsturzgefährdet. Die Vermieter forderten deshalb von den Mietern Schadenersatz und Schadenbeseitigung.
Zu Recht, urteilte der BGH. Denn diese Ansprüche könnten nach Ansicht der Richter nicht verjähren, bevor die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben worden ist. Was Mieterinnen und Mieter also beachten sollten, wenn sie Änderungen an ihrer Wohnung vornehmen:
Was gilt alles als Mietereinbau?
„Jede nach Mietvertragsabschluss durch den Mieter vorgenommene Veränderung der Wohnung durch Ein- oder Umbaumaßnahmen“, sagt Marielle Eifler vom Mieterverein zu Hamburg. „Streng genommen bereits der Nagel an der Wand.“
Muss ich den Vermieter bei Veränderungen in der Wohnung um Erlaubnis fragen?
Ja, zumindest bei größeren baulichen Maßnahmen, die nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören und die Wohnung dauerhaft verändern, muss der Vermieter zustimmen. Das ist laut Eifler dann der Fall, wenn diese in die Gebäudesubstanz eingreifen. Beim besagten Nagel in der Wand ist das also nicht notwendig.
Wichtig zu wissen: Selbst wenn ein Vermieter den Umbauten zustimmt, sind Mieter spätestens mit dem Auszug zum Rückbau verpflichtet. Ob Vermieter diesen Anspruch dann tatsächlich geltend machen oder ob sie die Änderungen akzeptieren, bleibt ihnen überlassen.
Wie sichert man sich gegen spätere Schadenersatzansprüche bei Mietereinbauten ab?
Die Einbauten sollten möglichst fachgerecht erledigt, von dem Vermieter abgenommen und als dessen Eigentum akzeptiert werden, sagt Marielle Eifler. Das biete die größtmögliche Absicherung vor Schadenersatzansprüchen, berge aber dann auch die Gefahr, dass die Umbauten später argumentativ bei einer Mieterhöhung angeführt werden.
Komplizierte technische Einbauten sollte man aber unbedingt Handwerkern vom Fach überlassen, so Eifler. „Gerade wenn Spezialkenntnisse gefragt sind, also beim Thema Wasser- und Energieleitungen.“
Wie steht es um die Haftung, wenn Schlampereien bei der Ausführung von Mietereinbauten durch Handwerker erst Jahre später ans Licht kommen?
„Ansprüche des Mieters gegenüber den von ihm beauftragten Handwerkern verjähren nach Werkvertragsrecht relativ schnell“, sagt Eifler. Die Ansprüche des Vermieters dem Mieter gegenüber aber nach Angaben des BGH nicht.
Das Risiko liegt bei spät auftretenden Schäden also trotzdem beim Mieter. Denn seine Ansprüche kann er gegenüber den Handwerkern womöglich nicht mehr durchsetzen, dem Vermieter gegenüber haftet er aber weiterhin.
Können Mieter für verpfuschte Einbauten, die sie bereits von ihren Vormietern übernommen haben, haftbar gemacht werden?
„Ja, daher raten wir hier stets, es sich gut zu überlegen, Einbauten des Vorgängers zu übernehmen“, so Marielle Eifler. (dpa)